Voraussetzungen für eine Adoption
Welche Kriterien gibt es damit eine Adoption bewilligt wird?
Unbedingte Voraussetzung für die Bewilligung der Adoption ist die begründete Aussicht, dass zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
Die Adoption muss dem Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes dienen.
Bei eigenberechtigten (=volljährigen) Kindern muss hingegen ein gerechtfertigtes Anliegen vorliegen.
- Es darf kein entgegenstehendes "überwiegendes Anliegen" eines leiblichen Kindes des Annehmenden oder der Annehmenden (z.B. Gefährdung von Unterhalt oder Erziehung leiblicher Kinder) vorliegen.
Wirtschaftliche Interessen der leiblichen Kinder (z.B. Schmälerung der Erbquote) werden grundsätzlich nicht beachtet.
- Mindestalter der Adoptiveltern:
Der Mann muss mindestens 30 Jahre und die Frau mindestens 28 Jahre alt sein.
Eine Unterschreitung dieser Mindestaltersgrenze ist dann zulässig, wenn zwischen Kind und Annehmenden bereits eine kindschaftsähnliche Beziehung besteht und entweder ein Ehepaar gemeinsam oder ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen Gatten annimmt.
- Höchstalter der Adoptiveltern:
Das Höchstalter ist gesetzlich nicht festgelegt.
- Altersunterschied:
Der Annehmende oder die Annehmende muss mindestens 18 Jahre älter als das Adoptivkind sein. Ist das Adoptivkind ein leibliches Kind der Ehegattin des Annehmenden oder des Ehegatten der Annehmenden oder mit dem Annehmenden oder der Annehmenden verwandt, genügt ein Altersunterschied von 16 Jahren.
- Familienstand:
Adoptivkinder werden vorzugsweise an Ehepaare vermittelt, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dass Adoptiveltern verheiratet sein müssen.
In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind jedoch nur von einem Elternteil adoptiert werden. Grundsätzlich dürfen auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren.
- Beide zukünftigen Adoptiveltern müssen der Adoption zustimmen.
- Persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssen stimmen.
Der Adoptionsvertrag wird erst mit gerichtlicher Bewilligung wirksam. Der Beschluss über die Bewilligung des Adoptionsvertrags wird vom zuständigen örtlichen Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht am Wohnort des Kindes) gefasst.
Vor der Entscheidung hat das Gericht alle Adoptionsvoraussetzungen zu prüfen und zusätzlich die vorgeschriebenen Zustimmungen einzuholen und Anhörungen durchzuführen.
Die Bewilligung des Adoptionsvertrags durch das Gericht kann nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
- die Eltern des minderjährigen Adoptivkindes
- der Ehegatte oder die Ehegattin des Annehmenden oder der Annehmenden
- gegebenenfalls der Ehegatte oder die Ehegattin des (verheirateten) Adoptivkindes
Hinweis: Auch minderjährige Mütter haben das Recht, der Adoption ihres Kindes zuzustimmen und können nicht zur Adoptionsfreigabe gezwungen werden.
erforderliche Unterlagen:
- beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Geburtenbuch hinsichtlich des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- gegebenenfalls Heiratsurkunden, besser beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Ehebuch hinsichtlich der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- Bestätigung der Meldung der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- Staatsbürgerschaftsnachweise des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern und der zukünftigen Geschwister (falls vorhanden)
- Vollmacht der leiblichen Eltern
- gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern
Hinweis: Die Wirksamkeit der Adoption beginnt im Falle der Bewilligung durch das Gericht mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (Vertragsabschluss).
TIPP:
Vorbereitungsprogramme für Pflege- und Adoptiveltern werden beispielsweise von den Volkshochschulen angeboten.
Quelle: www.help.gv.at
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